BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZB 55/05
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 § 10 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 550/04
AG Bielefeld, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 1946/03

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, da die aufgeworfenen Rechtsfragen hinsichtlich der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten höchstrichterlich geklärt sind

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 55/05

DRsp Nr. 2008/20787

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, da die aufgeworfenen Rechtsfragen hinsichtlich der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten höchstrichterlich geklärt sind

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 § 10 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.