BGH - Beschluss vom 14.09.2009
IX ZA 33/09
Normen:
InsO § 4; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 64/09
AG Wittlich, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IN 16/04

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen IX ZA 33/09

DRsp Nr. 2009/22723

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. August 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist eine vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.