BGH - Beschluss vom 16.07.2009
IX ZB 260/08
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 321/08
AG Köln, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 487/07

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vorführung des Schuldners bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 260/08

DRsp Nr. 2009/20098

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vorführung des Schuldners bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter mangels grundsätzlicher Bedeutung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt sich die Anordnung der Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Eine Sachentscheidung über ein Rechtsmittel des Schuldners ist dann nicht mehr möglich.

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).