BGH - Beschluss vom 28.09.2009
IX ZA 34/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 528/09
AG Bad Neuenahr, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IK 35/09

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen IX ZA 34/09

DRsp Nr. 2009/23823

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gem. § 34 Abs. 2 InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH - IX ZB 36/05 - 20.03.2006; BGH - IX ZB 77/09 - 31.03.2009).

Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).