BGH - Beschluß vom 21.02.2008
IX ZB 112/07
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; InsO § 6 § 7 § 21 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 210/07
AG Mönchengladbach, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 IN 174/06

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht nach Erledigung des Insolvenzantrags und hierdurch eingetretener prozessualer Überholung

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 112/07

DRsp Nr. 2008/4968

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht nach Erledigung des Insolvenzantrags und hierdurch eingetretener prozessualer Überholung

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; InsO § 6 § 7 § 21 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Am 21. Dezember 2006 beantragte die beteiligte Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass dieser als Gesellschafter und Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH eine Bürgschaft über 1 Mio. EUR übernommen habe, die nach Kreditkündigung gezogen worden sei. Der Schuldner habe ihr gegenüber schriftlich und mündlich erklärt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen zu können.