I. Am 21. Dezember 2006 beantragte die beteiligte Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass dieser als Gesellschafter und Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH eine Bürgschaft über 1 Mio. EUR übernommen habe, die nach Kreditkündigung gezogen worden sei. Der Schuldner habe ihr gegenüber schriftlich und mündlich erklärt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen zu können.
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