BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZB 209/04
Normen:
InsO § 6 § 7 § 289 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZVI 2006, 351
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 151/04
AG Cuxhaven, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IK 15/00

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 209/04

DRsp Nr. 2006/8532

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 6 § 7 § 289 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Anträge des Schuldners vom 17. April 2000 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am gleichen Tag beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 5. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 30. September 2003 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO "wegen gerichtlich festgestellter Gläubigerbenachteiligung" zu versagen; insoweit hat er auf ein Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 28. September 2001 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungsantrag weiter.