Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 26. März 2003 in Bezug genommenen Anlagen befinden sich entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde bei den Akten; auf sie geht bereits die Schuldnerin in ihrer vor Verfahrenseröffnung abgegebenen Stellungnahme vom 5. April 2004 ein; der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt deshalb offensichtlich nicht vor. Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags steht nicht in Frage.
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