BGH - Beschluß vom 14.07.2005
IX ZB 264/04
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.09.2004

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Annahme der Zahlungsunfähigkeit durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluß vom 14.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 264/04

DRsp Nr. 2005/12216

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Annahme der Zahlungsunfähigkeit durch das Insolvenzgericht

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 26. März 2003 in Bezug genommenen Anlagen befinden sich entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde bei den Akten; auf sie geht bereits die Schuldnerin in ihrer vor Verfahrenseröffnung abgegebenen Stellungnahme vom 5. April 2004 ein; der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt deshalb offensichtlich nicht vor. Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags steht nicht in Frage.