BGH - Beschluss vom 24.09.2009
IX ZA 49/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 1; InsO § 384 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 2216
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 692/08
AG Düsseldorf, vom 26.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 512 IK 116/08

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels rechtzeitiger Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZA 49/08

DRsp Nr. 2009/24257

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels rechtzeitiger Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

Unterbleibt die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so kommen ein diesbezügliches Unverschulden und eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung dieses Rechtsmittels nur dann in Betracht, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist neben der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuches auch die Bedürftigkeit gemäß den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO belegt ist.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 1; InsO § 384 S. 2;

Gründe

I.