BGH - Beschluss vom 26.02.2009
IX ZB 276/08
Normen:
InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 793;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 677/08
AG Berlin-Tempelhof, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 38 IK 212/05

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 276/08

DRsp Nr. 2009/6484

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Hat das Insolvenzgericht gem. § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden, so ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem. § 793 ZPO eröffnet. Danach ist von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde gegeben, es sei denn, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 793;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).