BGH - Beschluss vom 03.03.2009
IX ZA 1/09
Normen:
InsO § 36 Abs. 4 ; ZPO § 793;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 447/08
AG Dortmund, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 257 IK 26/06

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen IX ZA 1/09

DRsp Nr. 2009/6569

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Hat das Insolvenzgericht gem. § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden, so ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem. § 793 ZPO eröffnet. Danach ist von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde gegeben, es sei denn, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. November 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4 ; ZPO § 793;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).