BGH - Beschluss vom 12.03.2009
IX ZB 265/08
Normen:
ZPO § 114; InsO § 36; ZPO § 811;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 473/08
AG Leipzig, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 401 IN 2602/06

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 265/08

DRsp Nr. 2009/8115

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Hat das Insolvenzgericht gem. § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden, so ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem. § 793 ZPO eröffnet. Danach ist von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde gegeben, es sei denn, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; InsO § 36; ZPO § 811;

Gründe:

Der Schuldner hat beantragt, die Verwertung bestimmter, seiner Ansicht nach als Arbeitsmittel unpfändbarer Gegenstände für unzulässig zu erklären. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.