Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Der Schuldner hat beantragt, die Verwertung bestimmter, seiner Ansicht nach als Arbeitsmittel unpfändbarer Gegenstände für unzulässig zu erklären. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
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