BGH - Urteil vom 26.06.2008
IX ZR 47/05
Normen:
BGB § 676f ; InsO § 96 § 130 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1248
DB 2008, 1792
DZWIR 2008, 424
MDR 2008, 1121
NZI 2008, 551
WM 2008, 1442
ZIP 2008, 1437
ZInsO 2008, 803
ZVI 2008, 434
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 57/04
LG Oldenburg, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 935/04

Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen aus an die Bank global abgetretenen Forderungen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 47/05

DRsp Nr. 2008/14686

Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen aus an die Bank global abgetretenen Forderungen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren.«

Normenkette:

BGB § 676f ; InsO § 96 § 130 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der am 19. November 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ist Verwalter in dem am 2. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenfabrik J. GmbH (fortan: Schuldnerin).

Die Schuldnerin und die beklagte Bank hatten am 26. September 2001 einen Sicherungsübereignungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgeschlossen. Darin sind als Gegenstand der Übereignung "sämtliche Vorräte incl. Abtretung der Forderungen" bezeichnet. Der Vertrag enthält außerdem eine Verarbeitungsklausel und eine Verlängerungsklausel mit Vorausabtretung.