BGH - Beschluss vom 05.05.2009
IX ZB 73/09
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3; InsO § 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 77/09
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IN 945/08

Unzulässigkeit einer als Einspruch bezeichneten, als Rechtsbeschwerde zu behandelnden Eingabe mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 73/09

DRsp Nr. 2009/13005

Unzulässigkeit einer als "Einspruch" bezeichneten, als Rechtsbeschwerde zu behandelnden Eingabe mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3; InsO § 4;

Gründe:

Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Landgericht Berlin vom 25. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des Landgerichts um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof, mithin an das Rechtsbeschwerdegericht, gebeten hat.

Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).