BGH - Beschluß vom 29.09.2005
IX ZA 14/05
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 § 7 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.05.2005

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IX ZA 14/05

DRsp Nr. 2005/18616

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 § 7 ;

Gründe:

I. In dem am 29. Oktober 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners versagte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 4. März 2005 die Restschuldbefreiung. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 17. Mai 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bejaht. Der Schuldner habe die ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt, indem er seine Erwerbssituation gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt und den eigenmächtigen Verkauf von Goldmünzen zunächst nicht mitgeteilt habe. In dem Verkauf der dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Münzen liege zudem ein weiterer Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 3 Satz 2 InsO.

II. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).