Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde will als rechtsgrundsätzliche Frage geklärt wissen, welche Rückbindung von einer Rechtsmittelentscheidung ausgeht, durch die ein vom Gläubiger gestellter Insolvenzantrag durch das Rechtsmittelgericht zurückgewiesen worden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil Gegenstand der ersten landgerichtlichen Entscheidung nicht die Insolvenzeröffnung, sondern die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO war, über deren Anordnung in jeder Lage des Verfahrens erneut entschieden werden kann (vgl. FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 26 Rn. 26). Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Landgerichts vom 2. Oktober 2002 sei als Abweisung des Insolvenzantrags auszulegen, ist unzutreffend.
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