BGH - Beschluss vom 16.05.2013
IX ZB 284/11
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IN 488/11
LG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 289/11

Unzulässigkeit eines Eröffnungsantrags infolge der Gegenglaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IX ZB 284/11

DRsp Nr. 2013/14869

Unzulässigkeit eines Eröffnungsantrags infolge der Gegenglaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.431,01 €.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die statthafte (§§ 6, 7 aF, § 34 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Insolvenzantragsteller, dessen Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren beglichen wird, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO), hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich im Sinne der angefochtenen Entscheidungen geklärt (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, zVb, Rn. 6-11).