BGH - Beschluss vom 23.03.2016
IX ZB 73/15
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 4; InsO § 182;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1172
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 5119/14
OLG München, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1908/15

Veränderung des Werts des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz bei unverändertem Streitgegenstand; Schadensersatzbegehren aus dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Feststellung von Insolvenzforderungen Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen

BGH, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen IX ZB 73/15

DRsp Nr. 2016/7503

Veränderung des Werts des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz bei unverändertem Streitgegenstand; Schadensersatzbegehren aus dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Feststellung von Insolvenzforderungen Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1.000 €

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 4; InsO § 182;

Gründe

I.

Die Kläger erwarben Kommanditbeteiligungen an einer Fonds KG. Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen gegen die Schuldnerin geltend. Das Amtsgericht München eröffnete mit Beschluss vom 26. April 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.