BGH - Beschluss vom 22.03.2016
IX ZB 78/15
Normen:
ZPO § 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 4; InsO § 182;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 25657/12
OLG München, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1785/15

Veränderung des Werts des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz bei unverändertem Streitgegenstand; Maßgeblichkeit des Werts der Feststellungsklage bei Einlegung der Berufung für die Beschwer; Schadensersatzbegehren aus dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen; Feststellung einer Insolvenzforderung Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen

BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen IX ZB 78/15

DRsp Nr. 2016/7501

Veränderung des Werts des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz bei unverändertem Streitgegenstand; Maßgeblichkeit des Werts der Feststellungsklage bei Einlegung der Berufung für die Beschwer; Schadensersatzbegehren aus dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen; Feststellung einer Insolvenzforderung Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 3.000 €

Normenkette:

ZPO § 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 4; InsO § 182;

Gründe

I.