Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis zu 3.000 €
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