Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von mehr als 454.701 € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
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