BGH - Urteil vom 26.04.2012
IX ZR 67/09
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1613
DB 2012, 1429
DZWIR 2012, 504
MDR 2012, 873
NJW 2012, 2517
NZI 2012, 667
WM 2012, 1200
ZIP 2012, 1301
ZInsO 2012, 1429
ZInsO 2013, 855
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 398/06
OLG Köln, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 15/08

Veräußerung eines sicherungsübereigneten Warenlagers durch den Schuldner mit der Zustimmung seiner Bank; Benachteiligung der Gläubiger durch die Verrechnung der Gutschriften aus den Kaufpreisen mit den Gegenforderungen der Bank; Treuhänderische Vereinbarung über das Sicherungseigentum

BGH, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZR 67/09

DRsp Nr. 2012/11002

Veräußerung eines sicherungsübereigneten Warenlagers durch den Schuldner mit der Zustimmung seiner Bank; Benachteiligung der Gläubiger durch die Verrechnung der Gutschriften aus den Kaufpreisen mit den Gegenforderungen der Bank; Treuhänderische Vereinbarung über das Sicherungseigentum

Veräußert ein Schuldner mit Zustimmung seiner Bank ein in deren Sicherungseigentum stehendes Warenlager mit der treuhänderischen Vereinbarung, dass der Kaufpreis auf das bei dieser Bank im Soll geführte Kontokorrentkonto des Schuldners zu zahlen ist, so benachteiligt die Verrechnung der Gutschriften aus den Kaufpreisen mit Gegenforderungen der Bank die Gläubiger in Höhe des Wertes des aufgegebenen Sicherungseigentums nicht; der Wert des Sicherungsguts ist mit dem für den Warenbestand erzielten Kaufpreis zu bemessen, wenn dieser hinter dem Einkaufswert zurückbleibt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von mehr als 454.701 € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.