BGH - Urteil vom 08.01.1998
IX ZR 131/97
Normen:
BGB § 989, § 990 ; KO § 17, § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 388
BGHR KO § 17 Abs. 1 Erfüllungsverlangen 8
BGHR KO § 59 Abs. 1 Nr. 1 Eigentumsverletzung 1
DB 1998, 767
DZWIR 1998, 195
InVo 1998, 117
JuS 1998, 562
KTS 1998, 276
NJW 1998, 992
NJW-RR 1998, 1604
WM 1998, 358
ZIP 1998, 298
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Veräußerung von Vorbehaltsware durch den Konkursverwalter

BGH, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen IX ZR 131/97

DRsp Nr. 1998/1838

Veräußerung von Vorbehaltsware durch den Konkursverwalter

»Ein Konkursverwalter, der im Rahmen einer einheitlichen Veräußerung des gesamten Warenbestandes des Gemeinschuldners bewußt auch Vorbehaltsware veräußert, wählt damit nicht ohne weiteres die Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Vorbehaltseigentümer. Soweit dessen dingliches Recht verletzt wird, kommt eine Schadensersatzpflicht der Masse in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 989, § 990 ; KO § 17, § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagter) ist der Verwalter im Konkurs über das Vermögen der T. GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Diese hatte von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt Waren gekauft und geliefert erhalten, aber nicht bezahlt. Am 22. Juni 1992 beantragte die GmbH die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Unter Ablehnung dieses Antrags eröffnete das Amtsgericht am 1. Juli 1992 das Anschlußkonkursverfahren; es bestellte den Beklagten zum Konkursverwalter. Tags darauf verkaufte dieser den gesamten im Besitz der Gemeinschuldnerin befindlichen Warenbestand an einen Dritten; davon erfaßt wurden auch Waren, welche die Klägerin zu einem Kaufpreis von 17.345,55 DM geliefert hatte.