Der Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagter) ist der Verwalter im Konkurs über das Vermögen der T. GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Diese hatte von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt Waren gekauft und geliefert erhalten, aber nicht bezahlt. Am 22. Juni 1992 beantragte die GmbH die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Unter Ablehnung dieses Antrags eröffnete das Amtsgericht am 1. Juli 1992 das Anschlußkonkursverfahren; es bestellte den Beklagten zum Konkursverwalter. Tags darauf verkaufte dieser den gesamten im Besitz der Gemeinschuldnerin befindlichen Warenbestand an einen Dritten; davon erfaßt wurden auch Waren, welche die Klägerin zu einem Kaufpreis von 17.345,55 DM geliefert hatte.
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