OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2005
23 W 20/05
Normen:
ZPO § 104 § 240 ; InsO § 85 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 456
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 297/99

Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung für Kostenfestsetzungsorgane?

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 23 W 20/05

DRsp Nr. 2005/21145

Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung für Kostenfestsetzungsorgane?

Erfolgt in der Kostengrundentscheidung keine zeitliche Differenzierung dahingehend, ob die Kostenschuld vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin entstanden ist, so ist die vom Gericht getroffene Kostengrundentscheidung für die Kostenfestsetzungsorgane verbindlich. Insbesondere kann sie nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die vor der Insolvenzeröffnung enstandenen Kosten lediglich als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle festzustellen sind.

Normenkette:

ZPO § 104 § 240 ; InsO § 85 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 104 III 1 ZPO, 11 I RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss die von der Beklagten angemeldeten erstinstanzlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 6.082,23 EUR gegen den Kläger festgesetzt.