I.
Die Schuldnerin, seit Mitte 1995 Bezieherin einer Berufsunfähigkeitsrente von derzeit monatlich 1078,78 DM, beantragte mit Schriftsatz vom 21.7.1999, über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.
Für das Schuldenbereinigungsplanverfahren hatte das Insolvenzgericht der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe (ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts) bewilligt. Dagegen lehnte es eine Prozeßkostenhilfebewilligung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ab; die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 13.10.1999 als unbegründet zurück.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|