BayObLG - Beschluß vom 05.10.2000
4Z BR 16/00
Normen:
InsO § 7, § 26 Abs. 1, § 304 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 51
KTS 2001, 163
ZInsO 2000, 684
Vorinstanzen:
Landgericht I - 14 T 4134/00 ,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1503 IK 1064/99

Verbraucherinsolvenzverfahren bei völlig mittellosen Schuldnern

BayObLG, Beschluß vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 4Z BR 16/00

DRsp Nr. 2000/10006

Verbraucherinsolvenzverfahren bei völlig mittellosen Schuldnern

»1. Auch in dem von völlig mittellosen Schuldnern eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahren ist § 26 Abs. 1 InsO anwendbar mit der Folge, dass diesen Schuldnern der Zugang zur Restschuldbefreiung verschlossen bleibt, wenn keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und auch sonst niemand einen ausreichenden Geldbetrag vorschießt (im Anschluß an OLG Köln ZIP 2000, 548).2. Über Fragen der Prozesskostenhilfe hat das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren nach § 7 InsO nicht zu befinden (im Anschluß an BGH NJW 2000, 1869).«

Normenkette:

InsO § 7, § 26 Abs. 1, § 304 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Schuldnerin, seit Mitte 1995 Bezieherin einer Berufsunfähigkeitsrente von derzeit monatlich 1078,78 DM, beantragte mit Schriftsatz vom 21.7.1999, über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Für das Schuldenbereinigungsplanverfahren hatte das Insolvenzgericht der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe (ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts) bewilligt. Dagegen lehnte es eine Prozeßkostenhilfebewilligung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ab; die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 13.10.1999 als unbegründet zurück.