FG Hessen - Urteil vom 15.03.2005
11 K 938/03
Normen:
AO § 226 ; InsO § 294 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1558

Verbraucherinsolvenzverfahren; Restschuldbefreiungsverfahren; Aufrechnung; Steuererstattungsanspruch; Lohnsteuer - Aufrechnung im Restschuldbefreiungsverfahren

FG Hessen, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 11 K 938/03

DRsp Nr. 2006/20734

Verbraucherinsolvenzverfahren; Restschuldbefreiungsverfahren; Aufrechnung; Steuererstattungsanspruch; Lohnsteuer - Aufrechnung im Restschuldbefreiungsverfahren

1. Im Restschuldbefreiungsverfahren ist die Aufrechnung grundsätzlich zulässig und nur in den eng begrenzten Fällen des § 294 Abs. 3 InsO ausgeschlossen. 2. Der Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer gehört nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen i.S. der §§ 850 ff. ZPO und nicht zu den Bezügen i.S. des § 287 Abs. 2 InsO.

Normenkette:

AO § 226 ; InsO § 294 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob das Finanzamt (FA) gegenüber einem Erstattungsanspruch der Klägerin zur Aufrechnung befugt war.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen die Klägerin beim AG , Geschäftsnummer ..., wurde mit Beschluss vom 09.04.2001 aufgehoben. Das Insolvenzgericht kündigte die Restschuldbefreiung für die Klägerin an und legte die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre fest und bestimmte zugleich einen Treuhänder.