FG München - Beschluss vom 07.10.2004
6 V 3036/04
Normen:
InsO § 87 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 ; KStG § 8 ;

Verdeckte Gewinnausschüttungen; Rechtschutzbedürfnis an Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Insolvenzantrag; Unbillige Härte bei AdV

FG München, Beschluss vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 6 V 3036/04

DRsp Nr. 2004/17854

Verdeckte Gewinnausschüttungen; Rechtschutzbedürfnis an Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Insolvenzantrag; Unbillige Härte bei AdV

1. Bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer GmbH besteht ein Rechtschutzbedürfnis an einer Aussetzung der Vollziehung. 2. Bei einer Umsatztantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. 3. Für die fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage ist maßgebend, ob die Pensionszusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung zur Insolvenz der GmbH führt. 4. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte für ein Verrechnungskonto zumindest die Verzinsung vorgesehen, mit der die Gesellschaft selbst belastet war. 5. Eine AdV wegen unbilliger Härte kommt nur in Betracht, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.

Normenkette:

InsO § 87 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 ; KStG § 8 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind im Hauptsacheverfahren die Ergebnisse einer Außenprüfung. Die Antragstellerin ist eine, 1983 gegründete, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr AB. Bei einer für die Jahre 1993 - 1997 durchgeführten Außenprüfung wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

* Umsatztantieme