BGH - Urteil vom 08.06.2009
II ZR 147/08
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2009, 1777
BGHReport 2009, 991
DB 2009, 1697
DZWIR 2009, 466
GmbHR 2009, 991
MDR 2009, 1054
NJ 2009, 435
NJW 2009, 2599
NZI 2009, 568
VersR 2010, 75
WM 2009, 1514
ZIP 2009, 1468
ZInsO 2009, 1456
wistra 2010, 186
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5132/07
LG München I, 6 O 18080/06 vom 14.09.2007,

Vereinbarkeit der Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch einen Geschäftsführer nach der Insolvenzreife einer Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns; Erstattungspflicht bzgl. der Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch einen Geschäftsführer nach der Insolvenzreife einer Gesellschaft

BGH, Urteil vom 08.06.2009 - Aktenzeichen II ZR 147/08

DRsp Nr. 2009/16372

Vereinbarkeit der Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch einen Geschäftsführer nach der Insolvenzreife einer Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns; Erstattungspflicht bzgl. der Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch einen Geschäftsführer nach der Insolvenzreife einer Gesellschaft

Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. September 2007 wie folgt teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.937,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2006 zu bezahlen. Hinsichtlich dieses Anspruchs wird dem Beklagten vorbehalten, seine Rechte nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.