Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. September 2007 wie folgt teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.937,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2006 zu bezahlen. Hinsichtlich dieses Anspruchs wird dem Beklagten vorbehalten, seine Rechte nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.
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