Verfahren, das nach dem 30.06.2014 beantragt wird

Ablauf des Verfahrens, das nach dem 30.06.2014 beantragt wird

 

Antrag des Schuldners (§  287 InsO)

 

Prüfung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht im Rahmen der Eröffnungsentscheidung

 

Bei zulässigem Antrag: Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 287a Abs. 1 InsO, Neu!)

Bei unzulässigem Antrag: Das Gericht gibt dem Schuldner die Möglichkeit, den Eröffnungsantrag zurückzunehmen (§ 287a Abs. 2 InsO, Neu!)

 

 

Nach dem Schlusstermin oder nach der Verfahrenseinstellung wegen Masseunzulänglichkeit entscheidet das Gericht über gestellte Versagungsanträge der Gläubiger (§ 290 Abs. 2 Satz 2 InsO, Neu!). Ist ein Versagungsantrag begründet, ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Unzulässige oder unbegründete Versagungsanträge werden zurückgewiesen. Versagungsanträge können während des gesamten eröffneten Verfahrens bis zum Schlusstermin bzw. bis zur Verfahrenseinstellung nach § 211 Abs. 1 InsO gestellt werden (§ 287 Abs. 4 InsO, Neu!).

 

Wird die Restschuldbefreiung nicht versagt, beginnt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens die Wohlverhaltensphase, innerhalb der der Schuldner die in § 295 aufgelisteten Obliegenheiten zu erfüllen hat (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Treuhänder ist mit dem Aufhebungsbeschluss zu bestimmen, im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit mit der Einstellungsentscheidung (§ 288 InsO, ).