Prüfung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht im Rahmen der Eröffnungsentscheidung |
Bei zulässigem Antrag: Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 287a Abs. 1 InsO, Neu!) |
Bei unzulässigem Antrag: Das Gericht gibt dem Schuldner die Möglichkeit, den Eröffnungsantrag zurückzunehmen (§ 287a Abs. 2 InsO, Neu!)
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Nach dem Schlusstermin oder nach der Verfahrenseinstellung wegen Masseunzulänglichkeit entscheidet das Gericht über gestellte Versagungsanträge der Gläubiger (§ 290 Abs. 2 Satz 2 InsO, Neu!). Ist ein Versagungsantrag begründet, ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Unzulässige oder unbegründete Versagungsanträge werden zurückgewiesen. Versagungsanträge können während des gesamten eröffneten Verfahrens bis zum Schlusstermin bzw. bis zur Verfahrenseinstellung nach § 211 Abs. 1 InsO gestellt werden (§ 287 Abs. 4 InsO, Neu!). |
Wird die Restschuldbefreiung nicht versagt, beginnt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens die Wohlverhaltensphase, innerhalb der der Schuldner die in § 295 aufgelisteten Obliegenheiten zu erfüllen hat (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Treuhänder ist mit dem Aufhebungsbeschluss zu bestimmen, im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit mit der Einstellungsentscheidung (§ 288 InsO, ). |
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