Entscheidung des Insolvenzgerichts nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters durch |
Ankündigung der Restschuldbefreiung und gleichzeitiger Bestellung des Treuhänders (§§ 289, 291 InsO); Wirksamwerden der Abtretungserklärung mit Rechtskraft des Beschlusses. |
Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin (§§ 289, 290 InsO). |
Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung bzw. die Versagung der Restschuldbefreiung (§§ 200, 289 Abs. 2 InsO); tatsächlicher Beginn der Wohlverhaltensperiode für den Fall der Ankündigung der Restschuldbefreiung. |
Während der Wohlverhaltensperiode: - jährliche Ausschüttung der abgetretenen Beträge an die im Schlussverzeichnis aufgeführten Insolvenzgläubiger (§ 292 Abs. 1 InsO) - vorzeitige Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt (§§ 296, 295 InsO) |
Möglicher nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung (§ ). |
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