Verfahren, das vor dem 01.07.2014 beantragt wird

Ablauf des Verfahrens, das vor dem 01.07.2014 beantragt wird

 

 

Antrag des Schuldners (§  287 InsO)

 

Entscheidung des Insolvenzgerichts nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters durch

 

Ankündigung der Restschuldbe­freiung und gleichzeitiger Bestellung des Treuhänders (§§  289, 291 InsO); Wirksamwerden der Abtretungserklärung mit Rechtskraft des Beschlusses.

Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin (§§  289, 290   InsO).

 

Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankün­digung bzw. die Versagung der Restschuldbefreiung (§§  200, 289 Abs.  2 InsO); tatsächlicher Beginn der Wohlverhaltensperiode für den Fall der Ankündigung der Restschuldbefreiung.

 

Während der Wohlverhaltensperiode:

-   jährliche Ausschüttung der abgetretenen Beträge an die im Schlussverzeichnis aufge­führten Insolvenzgläubiger (§  292 Abs.  1 InsO)

-   vorzeitige Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt (§§  296, 295 InsO)

 

Möglicher nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenz­gläubigers innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuld­befreiung (§  ).