BGH - Beschluß vom 15.01.2004
IX ZB 478/02
Normen:
InsO § 26 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 778
MDR 2004, 649
NJW-RR 2004, 926
NZI 2004, 255
WM 2004, 595
ZIP 2004, 724
ZInsO 2004, 274
ZVI 2004, 97
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Köln,

Verfahren vor Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse

BGH, Beschluß vom 15.01.2004 - Aktenzeichen IX ZB 478/02

DRsp Nr. 2004/2949

Verfahren vor Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse

»Zur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse.«

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Auf den Insolvenzantrag des Gläubigers beauftragte das Insolvenzgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, u.a. zu der Frage, ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Das Gutachten vom 24. April 2002 gelangte zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall sei und der erforderliche Massekostenvorschuß mindestens 3.000 EURO betragen müsse.

Mit Beschluß vom 3. Juli 2002 hat das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin erstmals geltend, sie sei vor der Ablehnung der Verfahrenseröffnung von dem Insolvenzgericht nicht besonders darauf hingewiesen worden, daß der Gläubiger den angeforderten Massekostenvorschuß nicht erbracht habe. Darin liege ein Gehörverstoß, weil sich die erforderliche Anhörung des Schuldners im Beschwerdeverfahren nicht nachholen lasse.