BGH - Beschluß vom 25.06.2004
IXa ZB 249/03
Normen:
ZPO § 240 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

Verfahrensunterbrechung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 25.06.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 249/03

DRsp Nr. 2004/12881

Verfahrensunterbrechung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO, wenn kein allgemeines Verwaltungs- und Verfügungsverbot, sondern lediglich nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden ist.2. Die Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Frist zur Begründung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen war.

Normenkette:

ZPO § 240 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluß des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juni 2003 mit Beschluß vom 4. August 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Durch Beschluß vom 19. März 2004 hat der Senat das vor Ablauf der bis zum 10. November 2003 verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gestellte Gesuch der Schuldnerin zurückgewiesen, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, weil sie ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht hinreichend dargetan hat.