1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluß des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juni 2003 mit Beschluß vom 4. August 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Durch Beschluß vom 19. März 2004 hat der Senat das vor Ablauf der bis zum 10. November 2003 verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gestellte Gesuch der Schuldnerin zurückgewiesen, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, weil sie ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht hinreichend dargetan hat.
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