FG Hamburg - Beschluss vom 09.09.2005
III 99/04
Normen:
FGO § 57 § 60 § 74 § 128 Abs. 2 ; ZPO § 62 § 240 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 132

Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung

FG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen III 99/04

DRsp Nr. 2005/19481

Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung

Das gerichtliche Verfahren wird auch dann insgesamt kraft Gesetzes gemäß § 74 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen eines (notwendig) Beigeladenen die Insolvenz eröffnet wird.

Normenkette:

FGO § 57 § 60 § 74 § 128 Abs. 2 ; ZPO § 62 § 240 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Gewinnfeststellung einer in 1996 aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Klage wurde von der Klägerin als ehemaliger Gesellschafterin der GbR erhoben. Zu dem Verfahren wurden die weiteren, ehemaligen Gesellschafterinnen der GbR - Sch. und B. - mit rechtskräftigem Beschluss des Berichterstatters vom 18.04.2005 notwendig beigeladen. Über das Vermögen der Beigeladenen Sch. wurde am 14.05.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Entscheidungsgründe:

II.