BVerfG - Beschluß vom 01.10.2004
1 BvR 173/04
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 427
NJW 2005, 659
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 132/03

Verfassungsmäßigkeit der Beschlussverwerfung der Berufung

BVerfG, Beschluß vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 173/04

DRsp Nr. 2004/16914

Verfassungsmäßigkeit der Beschlussverwerfung der Berufung

Es verstößt nicht gegen das Recht auf gleichen Rechtschutz aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, wenn nur Beschlüsse, die eine Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Beschlüsse, die eine Berufung als unbegründet zurückweisen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, geänd. S. 3138) erfolgte Änderung des Berufungsverfahrensrechts. Danach kann das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig durch unanfechtbaren Beschluss zurückweisen, wenn sie - unter anderem - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO n.F.).