Die Verfassungsbeschwerde betrifft die mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, geänd. S. 3138) erfolgte Änderung des Berufungsverfahrensrechts. Danach kann das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig durch unanfechtbaren Beschluss zurückweisen, wenn sie - unter anderem - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO n.F.).
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