BGH - Beschluß vom 13.03.2008
IX ZB 63/05
Normen:
InsVV § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 929
DZWIR 2008, 302
MDR 2008, 883
NJW-RR 2008, 1154
NZI 2008, 361
WM 2008, 989
ZIP 2008, 976
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 30/05
AG Wetzlar, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 95/04

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 63/05

DRsp Nr. 2008/11161

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

»Die Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage und ist nicht verfassungswidrig.«

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. April 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Insolvenzverwalterin. In dem Verfahren haben 13 Gläubiger Forderungen angemeldet. Der Wert der Insolvenzmasse betrug 0 Euro. Mit Beschluss vom 29. Juni 2004 setzte das Amtsgericht die Vergütung der Insolvenzverwalterin auf vorläufig 702 EUR fest.

Die Insolvenzverwalterin hat unter Zurücknahme ihres früheren Antrags sodann verlangt, ihre Vergütung auf 2.940 EUR, die Auslagen auf 441 EUR und die Mehrwertsteuer auf 540,96 EUR festzusetzen, insgesamt 3.921,96 EUR.