BVerfG - Beschluß vom 14.05.1991
1 BvR 502/91
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 749 Abs. 1 § 753 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EWiR 1991, 635
KTS 1991, 403
NJW 1991, 2695
ZIP 1991, 736
Vorinstanzen:
BGH, vom 28.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 74/90

Verfassungsmäßigkeit der zweijährigen Anfechtungsmöglichkeit von unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners zugunsten seines Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG

BVerfG, Beschluß vom 14.05.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 502/91

DRsp Nr. 2005/15645

Verfassungsmäßigkeit der zweijährigen Anfechtungsmöglichkeit von unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners zugunsten seines Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG bestimmt in zulässiger Weise nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums. Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen, unterliegen regelmäßig dem Zugriff des vollstreckenden Gläubigers. Erweiternd ermöglicht § 3 Abs. 1 AnfG dem Gläubiger den Zugriff auch auf das Eigentum eines Dritten, wenn dieser es vom Schuldner durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 749 Abs. 1 § 753 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Revisionsentscheidung verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin.