BGH - Urteil vom 19.05.2004
IV ZR 114/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 (Sozialstaat) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1216
FamRZ 2004, 1274
MDR 2004, 1115
NJ 2004, 562
VIZ 2004, 468
VersR 2004, 985
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Meiningen,

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Geltendmachung von von Lebens- und Rentenversicherungsansprüchen aus der Zeit vor der Währungsreform im Einigungsvertrag

BGH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen IV ZR 114/03

DRsp Nr. 2004/11246

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Geltendmachung von von Lebens- und Rentenversicherungsansprüchen aus der Zeit vor der Währungsreform im Einigungsvertrag

»Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im Einigungsvertrag das Geltendmachen von Lebens- und Rentenversicherungsansprüchen aus der Zeit vor der Währungsreform bis zu einer Abschlußgesetzgebung über Kriegsfolgen und Umstellungsansprüche ausgeschlossen hat.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 (Sozialstaat) ;

Tatbestand:

Die Kläger fordern von der Beklagten die Versicherungssumme einer Handwerkerlebensversicherung, die ihr Vater im Jahre 1939 abgeschlossen hatte. Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers sollten seine Ehefrau und seine Kinder begünstigt sein. Der Vater der Kläger starb am 1. Februar 1945. Seine Ehefrau, die Mutter der Kläger, starb am 13. Februar 1990; sie wurde von den Klägern allein beerbt.