Die Kläger fordern von der Beklagten die Versicherungssumme einer Handwerkerlebensversicherung, die ihr Vater im Jahre 1939 abgeschlossen hatte. Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers sollten seine Ehefrau und seine Kinder begünstigt sein. Der Vater der Kläger starb am 1. Februar 1945. Seine Ehefrau, die Mutter der Kläger, starb am 13. Februar 1990; sie wurde von den Klägern allein beerbt.
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