Verfügungen über künftige Dienstbezüge (§ 81 Abs. 2 InsO)

Autor: Lissner

Verfügung des Schuldners während des eröffneten Verfahrens

Als Sonderregelung für Verfügungen über künftige Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt § 81 Abs. 2 Satz 1 InsO. Er betrifft Verfügungen des Schuldners während des eröffneten Insolvenzverfahrens über künftige Bezüge für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Eine derartige Verfügung, etwa in Form einer Abtretung oder einer Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG, ist unwirksam. Über die rückständigen Bezügeforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens wie auch über laufende Bezüge während der Dauer des Verfahrens kann der Schuldner schon nach §§ 80, 81 Abs. 1 InsO nicht verfügen, soweit diese gem. §§ 35, 36 InsO zur Insolvenzmasse gehören.

Sinn und Zweck der Vorschrift

Die normierte Unwirksamkeit von Verfügungen über die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens anfallenden Dienstbezüge ist vor dem Hintergrund einer Restschuldbefreiung bzw. eines Insolvenzplanverfahrens zu sehen. Der sichernde Zugriff auf Bezüge soll nicht durch entgegenstehende Verfügung des Schuldners vereitelt werden können. Dagegen verhindert weder § 81 Abs. 1 noch Abs. 2 InsO den Schuldner daran, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu kündigen oder zu verändern (vgl. BAG v. 20.06.2013 – 6 AZR 789/11).