Die Klägerin verlangt vom beklagten Konkursverwalter abgesonderte Befriedigung aus einem Bankguthaben der Gemeinschuldnerin aufgrund einer Sicherungsabtretung.
Die Klägerin lieferte seit Ende Oktober 1989 Holz an die L. & M. Holzbau GmbH - spätere Gemeinschuldnerin - (fortan: GmbH oder Gemeinschuldnerin).
Am 31. Oktober 1989 unterzeichneten die Klägerin und die GmbH eine schriftliche »Sicherungsvereinbarung«. Im Anschluß an die in Nr. 5 des Vertrages geregelte Globalzession künftiger Forderungen der GmbH aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts heißt es:
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