OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.09.2016
8 W 291/16
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV nrn 2504 ff;
Fundstellen:
ZVI 2017, 189
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 156/16
AG Ellwangen, - Vorinstanzaktenzeichen BHG 56/16

Vergütung des Beratungshilfeanwalts für die Erstellung eines sog. Fast-Nullplans für die Schuldenbereinigung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2016 - Aktenzeichen 8 W 291/16

DRsp Nr. 2016/16815

Vergütung des Beratungshilfeanwalts für die Erstellung eines sog. "Fast-Nullplans" für die Schuldenbereinigung

Vergütung des Beratungshilfeanwalts für die Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsoO): Die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach Nrn. 2504 ff. RVG -VV werden durch das Anbieten eines sog. "Fast-Nullplans" reglmäßig erfüllt, da ein solcher überwiegend nicht als perspektivlos im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.01.2014, Az. 8 W 35/14, veröff. in ZinsO 2015, 206, und ZVI 2015, 54) anzusehen sein wird.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 22. August 2016, Az. 1 T 156/16, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV nrn 2504 ff;

Gründe

I.