I. Der weitere Beteiligte war Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Antrag vom 5. April 2004 hat er für seine Tätigkeit eine Vergütung von 5.602,05 EUR (5-facher Satz nach § 3 VergVO) zuzüglich Umsatzsteuer sowie pauschalierte Auslagen, insbesondere für Porti, Telefon und Fahrtkosten in Höhe von 800 EUR, jeweils zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer beantragt. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Vergütung mit der Maßgabe zugesprochen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem ermäßigten Satz und dem allgemeinen Satz berechtigt sei (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, WM 2004, 199). Bezüglich der Auslagen hat es einen Betrag von 280,10 EUR zuzüglich Umsatzsteuer bewilligt. Die gegen die teilweise Absetzung der Auslagen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|