BGH - Beschluß vom 13.07.2006
IX ZB 164/04
Normen:
InsVV § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 816
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1679/04
AG Chemnitz, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen N 1553/98

Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 164/04

DRsp Nr. 2006/20489

Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters

Die in § 8 Abs. 3 InsVV geregelten Vergütungssätze zur Pauschalierung der Auslagen sind nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs der InsVV anzuwenden.

Normenkette:

InsVV § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte war Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Antrag vom 5. April 2004 hat er für seine Tätigkeit eine Vergütung von 5.602,05 EUR (5-facher Satz nach § 3 VergVO) zuzüglich Umsatzsteuer sowie pauschalierte Auslagen, insbesondere für Porti, Telefon und Fahrtkosten in Höhe von 800 EUR, jeweils zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer beantragt. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Vergütung mit der Maßgabe zugesprochen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem ermäßigten Satz und dem allgemeinen Satz berechtigt sei (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, WM 2004, 199). Bezüglich der Auslagen hat es einen Betrag von 280,10 EUR zuzüglich Umsatzsteuer bewilligt. Die gegen die teilweise Absetzung der Auslagen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.