BGH - Beschluss vom 27.10.2022
IX ZB 10/22
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 3; InsVV § 3;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 110
NJW 2023, 301
WM 2022, 2447
ZEV 2023, 123
ZEV 2023, 264
ZIP 2022, 2558
ZInsO 2023, 118
ZInsO 2023, 1512
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 252 IN 11/17
LG Dortmund, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 109/21

Vergütung des Insolventverwalters bei Selbstwahrnehmung einer Aufgabe anstatt der Beauftragung eines Rechtsanwalts; Beurteilung der Angemessenheit eines Zuschlags für die Tätigkeit des Verwalters ist bei einer Wahl der Vergütung nach der InsVV

BGH, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen IX ZB 10/22

DRsp Nr. 2022/17682

Vergütung des Insolventverwalters bei Selbstwahrnehmung einer Aufgabe anstatt der Beauftragung eines Rechtsanwalts; Beurteilung der Angemessenheit eines Zuschlags für die Tätigkeit des Verwalters ist bei einer Wahl der Vergütung nach der InsVV

Der Verwalter, der eine Aufgabe selbst wahrnimmt, mit der er zulässigerweise einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, hat den Vorteil wählen zu können, ob er seine Vergütung nach dem RVG oder nach der InsVV geltend macht. Entscheidet er sich für letztere, darf er nicht erwarten, zumindest so gestellt zu werden, als hätte er die Vergütung nach dem RVG gewählt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. März 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.406,58 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 3; InsVV § 3;

Gründe

I.