BGH - Beschluß vom 13.11.2008
IX ZB 141/07
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 li b Alt. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 55
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 31/07
AG Bochum, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 70/02

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung ohne Massemehrung

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 141/07

DRsp Nr. 2008/23897

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung ohne Massemehrung

1. Ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alternative 1 InsVV ist festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. 2. Von einer "entsprechend" größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über den Zuschlag zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungsmäßig nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. 3. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. Andernfalls würde der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert. (BGH - IX ZB 106/06 - 22.02.2007; BGH - IX ZB 120/06 - 22.02.2007;BGH - IX ZB 120/07 - 24.01.2008).

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 li b Alt. 1 ;

Gründe: