BGH - Beschluß vom 24.01.2008
IX ZB 120/07
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 611
DZWIR 2008, 287
MDR 2008, 589
NZI 2008, 239
Rpfleger 2008, 328
WM 2008, 488
ZIP 2008, 514
ZInsO 2008, 266
ZVI 2008, 406
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 48/07
AG Mainz, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 281 IN 111/03

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung; Überschreitung des Regelsatzes bei Häuserverwaltung; Zuschlag wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Schuldner

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 120/07

DRsp Nr. 2008/4734

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung; Überschreitung des Regelsatzes bei Häuserverwaltung; Zuschlag wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Schuldner

»a) Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. b) Die Häuserverwaltung kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung auch dann rechtfertigen, wenn nur ein einzelnes Objekt verwaltet worden ist. Es muss sich jedoch um eine Immobilienbewirtschaftung gehandelt haben. c) Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen.«

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 lit. b ;

Gründe: