Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie wendet sich dagegen, dass die Vorinstanzen dem Rechtsbeschwerdeführer aus dem Kostenbeitrag der absonderungsberechtigten Gläubigerbank für die freihändige Veräußerung der Grundstücke in Höhe von 6.450 EUR keine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zugebilligt haben. Diese Vorschrift ermöglicht eine erhöhte Vergütung des Insolvenzverwalters bis zu 50 v.H. des Betrages, der für die Feststellungskosten von Absonderungsrechten an beweglichen Sachen und Grundstückszubehör an beweglichen Sachen und Grundstückszubehör in die Masse geflossen ist (§ 171 Abs. 1 InsO, § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG).
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