BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZB 157/05
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 133/05
AG Münster, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 13/03

Vergütung des Insolvenzverwalters bei der Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Grundstücke

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 157/05

DRsp Nr. 2008/20783

Vergütung des Insolvenzverwalters bei der Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Grundstücke

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV ist nicht anwendbar, wenn ein von dem absonderungsberechtigten Gläubiger gezahlter Kostenbeitrag für die freihändige Verwertung von Grundstücken in die vergütungsfähige Masse eingegangen und dem Insolvenzverwalter in der ersten Stufe der Staffelsätze gemäß § 2 Abs. 1 InsVV mit einem Vergütungsanteil von 40 % zugute gekommen ist.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie wendet sich dagegen, dass die Vorinstanzen dem Rechtsbeschwerdeführer aus dem Kostenbeitrag der absonderungsberechtigten Gläubigerbank für die freihändige Veräußerung der Grundstücke in Höhe von 6.450 EUR keine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zugebilligt haben. Diese Vorschrift ermöglicht eine erhöhte Vergütung des Insolvenzverwalters bis zu 50 v.H. des Betrages, der für die Feststellungskosten von Absonderungsrechten an beweglichen Sachen und Grundstückszubehör an beweglichen Sachen und Grundstückszubehör in die Masse geflossen ist (§ 171 Abs. 1 InsO, § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG).