BGH - Beschluß vom 16.10.2008
IX ZB 247/06
Normen:
InsVV § 3 Abs. 2 lit c ; InsO § 213 ;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 100
NZI 2009, 57
ZInsO 2009, 1030
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 433/06
AG Aurich, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 15/04

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 247/06

DRsp Nr. 2008/21802

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens

1. Eine Verfahrenseinstellung nach § 213 InsO stellt eine vorzeitige Beendigung dar, die einen Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 lit c InsVV rechtfertigt. 2. Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrages in einer Zusatzvereinbarung vereinbart, dass statt der Zahlung des notariell vereinbarten Kaufpreises die Übernahme bestehender Darlehen zu erfolgen habe, so fällt der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht in die Insolvenzmasse.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 2 lit c ; InsO § 213 ;

Gründe:

I. Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 21. Juni 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 22. August 2006 stellte das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 213 InsO ein.

Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 124.504,02 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 6.000 EUR festzusetzen, zusammen zuzüglich je 16 % Umsatzsteuer 151.384,66 EUR. Er hat hierbei eine Masse von 1.102.580,62 EUR zugrunde gelegt, in der eine Kaufpreisforderung von 1.090.000 EUR für den Verkauf von Grundstücken (notarieller Kaufvertrag vom 29. Juli 2003) enthalten ist. Auf die Regelvergütung von 49.801,61 EUR hat er verschiedene Zuschläge von insgesamt 150 % begehrt.