BGH - Beschluß vom 10.11.2005
IX ZB 168/04
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 1 § 66 Abs. 1 ; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1 § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 404
DZWIR 2006, 159
MDR 2006, 652
NJW-RR 2006, 335
NZI 2006, 165
Rpfleger 2006, 159
WM 2006, 141
ZIP 2006, 93
ZIV 2005, 646
ZInsO 2006, 29
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 258/03
AG Köln, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 289/02

Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Amtes; Zurechnung von Massezuflüssen nach Ablösung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZB 168/04

DRsp Nr. 2005/21612

Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Amtes; Zurechnung von Massezuflüssen nach Ablösung des Insolvenzverwalters

»a) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Amtes als Insolvenzverwalter richtet sich die Berechnungsgrundlage nach dem Wert der Masse, die der Verwaltung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters bis zu seiner Ablösung unterlegen hat.b) Ein nach Ablösung des Insolvenzverwalters, aber noch vor der Entscheidung über seinen Vergütungsfeststellungsantrag sich ergebender Massezufluss ist dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter zuzurechnen, falls er ausschließlich Folge seiner Tätigkeit ist. Ist er dies nicht, hat der ausgeschiedene Insolvenzverwalter jedoch wesentlich zu dem Massezufluss beigetragen, kann dies einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.c) Ein Massezufluss, der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zwar möglich erscheint, jedoch noch nicht eingetreten ist, kann vorerst nicht berücksichtigt werden. Dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter bleibt jedoch unbenommen, nach erfolgter Masseanreicherung eine Ergänzung seiner Vergütung zu beantragen.«

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 1 § 66 Abs. 1 ; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1 § 3 ;

Gründe: