BGH - Beschluss vom 02.04.2009
IX ZB 250/07
Normen:
ZPO § 577 Abs. 4; InsVV § 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 888
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 87/06
AG Bonn, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 96 IN 63/01

Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen IX ZB 250/07

DRsp Nr. 2009/9094

Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens

Nach der vorzeitigen Beendigung eines Insolvenzverfahrens können weitere Massegegenstände - hier ein zweites Grundstück der Schuldnerin - vergütungsrechtlich nur dann außer Betracht bleiben, wenn bereits durch die Verwertung eines Gegenstandes die Forderungen sämtlicher Gläubiger hätten befriedigt werden können. Danach kommt eine solche Verfahrensweise nicht in Betracht, wenn nicht zuvor sämtliche Forderungen von allen Insolvenzgläubigern festgestellt wurden.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.025,03 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 4; InsVV § 1;

Gründe:

I.