BGH, Urteil vom 25.07.2005 - Aktenzeichen II ZR 199/03
DRsp Nr. 2005/14906
Vergütung des Liquidators einer GmbH
»a) Die dem von der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidator einer GmbH - mangels Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - geschuldete übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2BGB war zur Zeit der Geltung der Konkursordnung (hier: 1994/1995) wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Liquidators (§ 70GmbHG) mit der Aufgabe eines Konkursverwalters in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der VergütVO vom 25. Mai 1960 (i.d.F. der VO v. 11. Juni 1979) zu bemessen.b) Zur Übergehung unter Beweis gestellten Vorbringens durch Verkennung der Anforderungen an die Substantiierung sowie zur Ablehnung der Zeugenvernehmung als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.«