BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZB 197/05
Normen:
InsVV § 13 § 3 Abs. 2 lit d ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 94/05
AG Bremen, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 40 IK 224/02

Vergütung des Treuhänders bei während des Insolvenzverfahrens wieder erlangter Zahlungsfähigkeit des Schuldners

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 197/05

DRsp Nr. 2008/20784

Vergütung des Treuhänders bei während des Insolvenzverfahrens wieder erlangter Zahlungsfähigkeit des Schuldners

§ 13 InsVV schließt eine deutlich hinter dem Regelsatz zurückbleibende Treuhändervergütung auch nach dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV nicht aus, wenn der Schuldner im Verlauf des vereinfachten Insolvenzverfahrens durch Erwerb von Todes wegen wieder zahlungsfähig wird und der Treuhänder sich mit dem Neuerwerb zum Zweck der Gläubigerbefriedigung nicht oder nur geringfügig befassen muss.

Normenkette:

InsVV § 13 § 3 Abs. 2 lit d ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter III. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.