BGH - Beschluß vom 13.03.2008
IX ZB 99/06
Normen:
InsVV § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 29/06
AG Göttingen, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 108/04

Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 99/06

DRsp Nr. 2008/10044

Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 13 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 04.10.2004 hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 65, 63 InsO und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH - IX ZB 60/05 - 13.03.2008).

Normenkette:

InsVV § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 eröffnete das Amtsgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, bewilligte ihr die Stundung der Verfahrenskosten und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Dieser hat beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 2.001 EUR festzusetzen. Dabei hat er einen Mindestsatz gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in Höhe von 1.500 EUR geltend gemacht zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Er meint, die Neuregelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 InsVV sei in keiner Weise auskömmlich, um die geleistete Arbeit angemessen zu vergüten.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.000,50 EUR festgesetzt und dabei die Regelvergütung gemäß § 13 Abs. in Höhe von 600 EUR um 150 EUR erhöht mit der Begründung, dass 14 Gläubiger Forderungen angemeldet hätten. Im Übrigen hat es den Vergütungsantrag zurückgewiesen.